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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vertragspartner: Derşan Kaçmaz, Einzelunternehmer, handelnd unter Kaçmaz Consulting, Eichendorffstraße 2, 31699 Beckedorf, Deutschland.

§1 Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die vereinbarten Lieferungen und Leistungen von Kaçmaz Consulting, wenn sie wirksam in den jeweiligen Vertrag einbezogen wurden. Vertragspartner von Kaçmaz Consulting wird der im Angebot oder Auftrag bezeichnete Auftraggeber.

Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss einbezogene Fassung. Eine spätere Änderung dieser Bedingungen ändert bestehende Verträge nicht automatisch. Für weitere Aufträge gelten diese Bedingungen nur, soweit sie auch dafür wirksam vereinbart wurden.

Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang. Dies gilt auch für individuell vereinbarte Änderungen und Ergänzungen; ihr Vorrang hängt nicht von einer Bestätigung in einer bestimmten Form ab. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird widersprochen, soweit ihre Geltung nicht vereinbart wird. Der Umgang mit kollidierenden Bedingungen richtet sich im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften.

Die Bedingungen erfassen Verträge mit Unternehmern und Verbrauchern. Besondere Regelungen für Unternehmer oder Kaufleute gelten nur, wenn die jeweiligen Voraussetzungen tatsächlich vorliegen. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt. Gesetzliche Informationspflichten und gegebenenfalls erforderliche Widerrufsbelehrungen werden durch diese Bedingungen nicht ersetzt.

§2 Angebot, Vertragsschluss und Auftragsänderungen

Soweit im Angebot nichts anderes angegeben ist, ist Kaçmaz Consulting an ein als verbindlich abgegebenes Angebot 30 Tage ab Angebotsdatum gebunden. Ausdrücklich freibleibende Angebote stellen keine bindenden Vertragsangebote dar.

Ein Vertrag kommt durch Annahme eines verbindlichen Angebots oder durch Annahme eines Auftrags durch Kaçmaz Consulting zustande. Eine Auftragsbestätigung mit abweichendem Inhalt wird nur nach den gesetzlichen Regeln Vertragsbestandteil; sie ersetzt nicht einseitig bereits vereinbarte Bedingungen. Bei Beauftragung durch Vertreter ergibt sich aus dem Auftrag, für wen gehandelt wird und wer Vertragspartner ist.

Angebote, Leistungsbeschreibungen und Auftragsbestätigungen bestimmen den konkreten Auftrag. Abbildungen, technische Daten und sonstige Angaben sind insoweit verbindlich, als sie vereinbart sind oder gesetzlich zur geschuldeten Beschaffenheit gehören. Individuelle Zusagen berechtigter Vertreter werden durch diese Bedingungen nicht ausgeschlossen.

Änderungen des Leistungsumfangs, zusätzliche Arbeiten und daraus entstehende Auswirkungen auf Vergütung oder Termine werden abgestimmt und zweckmäßig in Textform dokumentiert. Allein die Anforderung einer Änderung berechtigt nicht zu einer einseitigen Preis- oder Leistungsänderung. Für nicht ausdrücklich beauftragte Notfallmaßnahmen gelten vereinbarte Notfallbefugnisse und die gesetzlichen Voraussetzungen.

Ein Überschreiten eines internen Kreditlimits hebt eine bestehende Liefer- oder Leistungspflicht nicht automatisch auf. Bei einer nach Vertragsschluss erkennbaren Gefährdung des Vergütungsanspruchs gilt § 6.

§3 Leistungsumfang, Mitwirkung und technische Durchführung

Zum möglichen Auftragsumfang gehören insbesondere Verkauf, Beschaffung und Lieferung von Hardware und Software, Reparaturen, Beratung, Planung und Entwicklung von Software, Hardware und Systemen, individuelle Anwendungen und Plattformen, Integration, Installation, Netzwerke und Dienste, Wartung, Hosting und laufender Betrieb, Sicherheitsprüfungen, Incident Response, Datenschutzleistungen einschließlich der Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten, Schulungen und Sensibilisierung sowie Datenrettung, Datensicherung, Wiederherstellung von Zugängen und technische oder wirtschaftliche IT-Bewertung. Auch die vereinbarte zeitweise Überlassung von Hardware, Software oder Diensten kann Gegenstand eines Auftrags sein.

Welche Leistungen und Ergebnisse geschuldet sind, ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag. Beratungs- und Tätigkeitsleistungen, vereinbarte Werkleistungen und Kaufleistungen werden nach ihrem tatsächlichen Inhalt und den gesetzlichen Vorschriften behandelt. Ein vereinbartes Arbeitsergebnis oder eine gesetzliche Erfolgspflicht wird nicht durch eine allgemeine Bezeichnung als Beratung ausgeschlossen.

Der Auftraggeber stellt die für den Auftrag erforderlichen Informationen, Entscheidungen, Zugänge und Mitwirkungsleistungen bereit, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist. Fehlende oder ungesicherte Zugänge und Daten werden als Ausgangslage dokumentiert, wenn gerade ihre Erschließung oder Sicherung Gegenstand des Auftrags ist. Erkennbare Risiken, Hindernisse und notwendige Abstimmungen werden mitgeteilt. Folgen fehlender Mitwirkung richten sich nach der Vereinbarung und dem Gesetz; sie führen nicht automatisch zum Wegfall der Verantwortung von Kaçmaz Consulting.

Vor Sicherheitsprüfungen und Eingriffen in Systeme werden Auftrag, Zugriffsberechtigung, betroffene Systeme und zulässige Maßnahmen geklärt. Vereinbarte Freigaben und Grenzen gelten auch bei der Zusammenarbeit mit der betreuenden IT oder anderen Beteiligten.

Bei Datenrettungs-, Sicherungs- und Wiederherstellungsaufträgen werden Ausgangszustand, Ziel, Sicherungsumfang, Übergabe und erkennbare Einschränkungen festgelegt beziehungsweise dokumentiert. Der geschuldete Erfolg richtet sich nach dem Vertrag und dessen rechtlicher Einordnung. Befunde, nicht lesbare Daten und nicht wiederherstellbare Bestände werden im vereinbarten Umfang nachvollziehbar ausgewiesen.

Bei Hosting und laufendem Betrieb werden insbesondere Ressourcen, Zuständigkeiten, Sicherungen, Wartung, Verfügbarkeit, Reaktionszeiten und Datenübergabe vereinbart. Aus diesen Bedingungen allein folgt keine darüber hinausgehende Verfügbarkeits- oder Bereitschaftszusage. Vereinbarte Leistungen und gesetzliche Pflichten bleiben geschuldet. Bei Vertragsende richten sich Rückgabe und Übergabe von Daten, Zugangsmitteln und Unterlagen nach dem Vertrag, § 8 und den gesetzlichen Pflichten.

§4 Software, Nutzungsrechte und Aktualisierungen

Standardsoftware wird in der vereinbarten Form bereitgestellt, etwa als Datenträger, Download oder zeitlich begrenzter Zugang. Umfang, Dauer und Übertragbarkeit der Nutzungsrechte bestimmen sich nach dem Vertrag und den wirksam einbezogenen Lizenzbedingungen des jeweiligen Rechteinhabers. Gesetzlich zulässige Nutzungen und Übertragungen werden dadurch nicht ausgeschlossen.

Bei Individualsoftware bestimmen sich Nutzungsrechte und Verwendungszweck nach dem Auftrag. Fehlt eine ausdrückliche Regelung, richtet sich der Umfang der Rechte nach dem Vertragszweck und den gesetzlichen Vorschriften. Die Übergabe des Quellcodes ist geschuldet, wenn sie vereinbart wurde oder sich aus dem geschuldeten Leistungsumfang ergibt. Weitergabe und Bearbeitung richten sich nach den eingeräumten Rechten und den gesetzlichen Befugnissen.

Wartung und Aktualisierung betreffen die vereinbarte Software einschließlich ausdrücklich einbezogener Individualanpassungen. Erweiterungen und die Anpassung zusätzlicher Komponenten an neue Versionen sind nur dann zusätzlich zu vergüten, wenn sie nicht bereits zum geschuldeten Umfang gehören und entsprechend beauftragt werden. Ein erforderliches Update wird nicht allein wegen seiner Bezeichnung als Upgrade zu einer kostenpflichtigen Zusatzleistung.

Gesetzliche Pflichten zur Bereitstellung und Information über Aktualisierungen, insbesondere bei digitalen Produkten und Waren mit digitalen Elementen gegenüber Verbrauchern, bleiben unberührt. Vorhersehbare Auswirkungen auf Systemanforderungen und bestehende Integrationen werden im Rahmen des geschuldeten Leistungsumfangs berücksichtigt und erforderlichenfalls abgestimmt.

§5 Preise und zusätzliche Kosten

Maßgeblich sind die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise und Abrechnungsgrundlagen. Eine spätere Auftragsbestätigung oder Rechnung ändert sie nicht einseitig. Die Angebotsbindung ist in § 2 geregelt.

Gegenüber Unternehmern verstehen sich ausgewiesene Nettopreise zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Gegenüber Verbrauchern werden Gesamtpreise einschließlich der anfallenden Umsatzsteuer angegeben. Eine spätere Änderung von Steuern oder Abgaben berechtigt nicht ohne entsprechende wirksame Grundlage zur Änderung des vereinbarten Gesamtpreises.

Verpackung, Transport, eine vereinbarte Transportversicherung, Anfahrt und sonstige Nebenkosten werden nach der getroffenen Vereinbarung berechnet. Erforderliche Preis- und Kosteninformationen sind vor Vertragsschluss mitzuteilen. Eine Versicherung oder zusätzliche Leistung wird nicht allein aufgrund dieser Bedingungen kostenpflichtig beauftragt. Besondere Versand- oder Handelsklauseln gelten nur, soweit sie wirksam vereinbart wurden.

Zusätzliche Lieferungen, Erweiterungen und Arbeiten werden gesondert vergütet, wenn sie zusätzlich beauftragt oder auf einer anderen gesetzlichen Grundlage zu vergüten sind. Bereits geschuldete Leistungen, Nacherfüllung und gesetzliche Aktualisierungspflichten werden nicht als zusätzliche Leistung abgerechnet. Für Auftragsänderungen gilt § 2.

§6 Zahlung, Verzug und Sicherheiten

Soweit nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Zahlungsfrist acht Tage. Sie beginnt erst, wenn die Rechnung zugegangen ist und die gesetzlichen beziehungsweise vereinbarten Fälligkeitsvoraussetzungen vorliegen. Bei Werkleistungen ist eine erforderliche Abnahme zu berücksichtigen. Vereinbarte Vorauszahlungen, Abschlagszahlungen und laufende Abrechnungszeiträume gehen dieser allgemeinen Regelung vor.

Vorauszahlungen und besondere Sicherheiten werden vereinbart oder auf gesetzlicher Grundlage verlangt. Außergewöhnliche Vorleistungen allein begründen kein nachträgliches einseitiges Vorauszahlungsrecht. Zahlungen gelten mit Verfügbarkeit des Betrags als erfolgt; bei ausdrücklich vereinbarter Scheckzahlung mit Einlösung. Die Anrechnung von Zahlungen richtet sich nach dem Gesetz.

Zahlungsverzug, Verzugszinsen, weitergehender Verzugsschaden und gegebenenfalls eine Verzugspauschale richten sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen. Ob eine Mahnung erforderlich ist oder ein gesetzlicher Ausnahmetatbestand vorliegt, bestimmt sich nach den gesetzlichen Verzugsregeln.

Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet ist, kann Kaçmaz Consulting gesetzliche Leistungsverweigerungs- und Sicherungsrechte geltend machen. Erbrachte Gegenleistung oder ausreichende Sicherheit und erforderliche Fristsetzungen sind dabei zu berücksichtigen. Eine Vertragsaufhebung oder Fälligstellung sämtlicher Forderungen erfolgt nicht automatisch.

Der Auftraggeber kann mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen sowie mit Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis aufrechnen. Weitere gesetzlich geschützte Aufrechnungsmöglichkeiten bleiben unberührt. Zurückbehaltungsrechte aus demselben Vertragsverhältnis und gesetzliche Mängelrechte einschließlich Minderung bleiben bestehen.

§7 Lieferung, Leistungszeiten und Abnahme

Liefer- und Leistungszeiten, Bereitstellungswege und erforderliche Voraussetzungen ergeben sich aus dem Vertrag. Zur Klarstellung können Termine in Textform dokumentiert werden; individuell vereinbarte Termine bleiben auch ohne eine solche Dokumentation maßgeblich. Fehlt ein vereinbarter Termin, richten sich Leistungszeit und Fälligkeit nach den gesetzlichen Vorschriften.

Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind, den vereinbarten Gesamtzweck nicht beeinträchtigen und keine unvereinbarten Mehrkosten auslösen. Sie werden nicht allein durch diese Bedingungen zu rechtlich voneinander unabhängigen Einzelverträgen.

Eine nicht zu vertretende, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Behinderung außerhalb des zumutbar beherrschbaren Einflussbereichs kann eine angemessene Anpassung betroffener Termine rechtfertigen. Kaçmaz Consulting informiert unverzüglich über die Behinderung und ihre absehbaren Folgen und ergreift zumutbare Maßnahmen zur Begrenzung. Eine Lieferantenstörung, ein technischer Ausfall oder ein Sicherheitsvorfall befreit nicht automatisch von vereinbarten Vorsorge-, Sicherungs- oder Leistungspflichten.

Bei Warenlieferungen kann sich Kaçmaz Consulting auf eine nicht zu vertretende ausbleibende Selbstbelieferung nur berufen, wenn ein entsprechendes Deckungsgeschäft rechtzeitig abgeschlossen wurde und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Über einen endgültigen Leistungsausfall wird unverzüglich informiert; für den entfallenden Teil erhaltene Zahlungen werden unverzüglich erstattet.

Dauert eine Behinderung länger als drei Monate, können beide Parteien hinsichtlich des noch nicht erfüllten betroffenen Teils die gesetzlichen Lösungsrechte unter Beachtung der erforderlichen Voraussetzungen ausüben. Früher eintretende gesetzliche Rücktritts- oder Kündigungsrechte bleiben erhalten. Ausgefallene Leistungen werden nicht allein wegen der Behinderung vergütungspflichtig.

Bei einem von Kaçmaz Consulting zu vertretenden Verzug mit verbindlich zugesagten Terminen beträgt die vereinbarte Verzugsentschädigung 0,25 Prozent für jede vollendete Verzugswoche, insgesamt höchstens fünf Prozent des Rechnungswerts der betroffenen Leistung. Eine solche Entschädigung wird auf den Ersatz desselben Verzögerungsschadens angerechnet. Weitergehende gesetzliche Ansprüche richten sich nach § 13 und werden durch diese Pauschale nicht ausgeschlossen.

Soweit eine Abnahme erforderlich ist, wird die vertragsgemäße Leistung zur Prüfung und Abnahme bereitgestellt. Abnahme, berechtigte Mängelvorbehalte und die Folgen einer ausbleibenden Erklärung richten sich nach dem Gesetz. Ein bloßer Testbetrieb oder die Entgegennahme einer Teillieferung begründet keine von den gesetzlichen Voraussetzungen unabhängige Abnahme des Gesamtauftrags.

§8 Laufzeit, Kündigung und Beendigung laufender Verträge

Einzelne Beratungs-, Entwicklungs-, Reparatur-, Sicherungs- oder Lieferaufträge werden nicht allein durch diese Bedingungen zu Dauerschuldverhältnissen. Die nachfolgenden Laufzeitregelungen gelten für vereinbarte laufende Leistungen oder wiederkehrende Lieferungen, soweit der einzelne Vertrag keine abweichende Regelung enthält.

Gegenüber Unternehmern läuft ein solcher Vertrag ohne abweichende Vereinbarung bis zum 31. Dezember des auf den Vertragsschluss folgenden Kalenderjahres, höchstens jedoch zwei Jahre. Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit gekündigt wird.

Gegenüber Verbrauchern endet die anfängliche Laufzeit ohne abweichende Vereinbarung ebenfalls am 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres, spätestens nach zwei Jahren. Die Kündigungsfrist zum Ende der anfänglichen Laufzeit beträgt einen Monat. Bei ausbleibender Kündigung verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann anschließend jederzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Zwingende kürzere Bindungs- oder Kündigungsregelungen bleiben unberührt.

Kündigungen können in Textform erklärt werden, soweit keine zwingende gesetzliche andere Form gilt. Gesetzliche außerordentliche Kündigungsrechte und sonstige zwingende Beendigungsrechte bleiben bestehen. Die Beendigung eines Vertrags und die Beendigung einer gesonderten gesetzlichen oder organisatorischen Bestellung richten sich nach den jeweils anwendbaren Vorgaben.

Zum Vertragsende werden erforderliche Übergaben nach § 3 abgestimmt. Vereinbarte Herausgabe- und Exportpflichten, Lösch- und Aufbewahrungspflichten sowie gegebenenfalls gesondert beauftragte Migrationsleistungen sind zu beachten. Eine zusätzlich zu vergütende Migration ersetzt keine bereits geschuldete Herausgabe von Daten oder Unterlagen. Rechtmäßige Vergütungs- und Sicherungsansprüche werden nach den gesetzlichen Voraussetzungen behandelt.

§9 Versand und Gefahrübergang bei Waren

Versandart und Lieferort werden nach dem Auftrag bestimmt. Beim Versendungskauf an Unternehmer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften auf den Auftraggeber über. Gesetzliche Ausnahmen und abweichende individuelle Liefervereinbarungen bleiben maßgeblich.

Gegenüber Verbrauchern richtet sich der Gefahrübergang nach den gesetzlichen Regeln; die Übergabe an einen von Kaçmaz Consulting ausgewählten Transporteur verlagert das Transportrisiko nicht pauschal auf den Verbraucher. Auch ein Annahmeverzug hat nur die gesetzlich vorgesehenen Folgen.

Die Versandregelungen für Waren bestimmen nicht automatisch den Zeitpunkt der Bereitstellung digitaler Produkte oder die Abnahme einer Werkleistung. Dafür gelten die jeweilige Vereinbarung, § 7 und das Gesetz.

§10 Untersuchung und Anzeige von Mängeln

Ist ein Warenkauf für beide Parteien ein Handelsgeschäft, gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB. Verdeckte Mängel sind nach ihrer Entdeckung nach Maßgabe dieser Vorschrift anzuzeigen. Gesetzliche Ausnahmen, insbesondere bei arglistigem Verschweigen, bleiben unberührt.

Erkennbare Transportschäden und Mengenabweichungen sollen bei Empfang dokumentiert und unverzüglich mitgeteilt werden, damit Ansprüche gegenüber Beteiligten geprüft werden können. Soweit keine gesetzliche Untersuchungs- oder Rügepflicht besteht, ist dies keine Ausschlussfrist für Mängelansprüche. Unternehmer sind nicht allein aufgrund ihrer Unternehmereigenschaft Kaufleute.

Für die Prüfung eines geltend gemachten Mangels sollen der betroffene Gegenstand beziehungsweise die Leistung, das Fehlerbild und verfügbare Nachweise bezeichnet werden. Gesetzliche Mängelrechte werden nicht allein davon abhängig gemacht, dass eine bestimmte Formularform oder ein bestimmter Kaufbeleg vorgelegt wird. Die weiteren Rechte richten sich nach § 11.

§11 Mängelrechte, Reparaturen und Datensicherung

Maßgeblich sind die vereinbarte Beschaffenheit, der vereinbarte Leistungsumfang und die gesetzlichen Mängelrechte für den jeweiligen Vertragstyp. Dazu gehören auch geschuldete Installations-, Integrations- und Aktualisierungsleistungen. Eine Anpassung von Standardsoftware an besondere betriebliche Anforderungen gehört zum Auftrag, wenn sie vereinbart ist oder sich aus dem geschuldeten Vertragszweck ergibt.

Für Mängelansprüche eines Unternehmers wegen neu gelieferter Hardware beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Ablieferung. Die Verkürzung gilt nicht bei Arglist, einer insoweit maßgeblichen Garantie, gesetzlich geschütztem Lieferantenrückgriff, den gesetzlichen Sonderfällen für Bauwerke, entsprechend verwendete Sachen und dingliche Rechte Dritter sowie Schadensersatzansprüchen nach § 13. Für Verbraucher, andere Leistungen und sonstige zwingend ausgenommene Ansprüche gelten die gesetzlichen Fristen. Gesetzliche Aktualisierungspflichten werden durch die Verkürzung nicht begrenzt.

Nacherfüllung und die dafür erforderlichen Kosten richten sich nach dem Gesetz. Liegen die weiteren Voraussetzungen vor, bestehen insbesondere Rechte auf Minderung, Rücktritt und Schadensersatz nach Maßgabe von § 13. Rücktransport- oder Reparaturkosten werden bei einer berechtigten Nacherfüllung nicht pauschal auf den Auftraggeber verlagert. Bei gesondert beauftragten Reparaturen bestimmt der Reparaturauftrag den Leistungs- und Vergütungsumfang.

Normale Abnutzung ist für sich genommen kein Sachmangel. Eine abweichende Nutzung, ungeeignete Verbrauchsmittel, Änderungen oder Eingriffe Dritter berühren Mängelansprüche nur, soweit sie für den geltend gemachten Mangel ursächlich sind. Das bloße Öffnen eines Geräts führt nicht zum pauschalen Verlust gesetzlicher Rechte. Eine eigenständige Garantie wird nur bei ausdrücklicher Zusage übernommen; bestehende Herstellergarantien bleiben unberührt.

Sicherung und Umgang mit Daten werden vor Eingriffen unter Berücksichtigung des Auftrags und der erkennbaren Risiken abgestimmt. Soweit zumutbar und nicht anders vereinbart, hält der Auftraggeber eine angemessene Datensicherung vor. Diese Mitwirkung wird nicht vorausgesetzt, soweit gerade fehlende Sicherungen oder verlorene Zugänge Ausgangslage eines vereinbarten Rettungs- oder Sicherungsauftrags sind. Übernommene Sicherungsaufgaben von Kaçmaz Consulting bleiben geschuldet.

Ein Datenverlust wird nicht pauschal dem Auftraggeber zugerechnet. Für Verantwortlichkeit und Schadensersatz gilt § 13; ein tatsächlich bestehendes Mitverschulden und zumutbare Schadenminderung richten sich nach dem Gesetz.

§12 Eigentumsvorbehalt bei Warenkäufen

Bei einem Warenkauf bleiben die gelieferten Waren bis zur vollständigen Zahlung des zugehörigen Kaufpreises Eigentum von Kaçmaz Consulting. Gegenüber Unternehmern sichert der Eigentumsvorbehalt darüber hinaus die Forderungen aus der bestehenden Geschäftsverbindung, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Forderungen Dritter werden nicht zur Bedingung des Eigentumsübergangs gemacht.

Der Auftraggeber behandelt Vorbehaltsware pfleglich. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind ohne Zustimmung nicht zulässig. Bei Zugriffen Dritter weist er auf das Eigentum von Kaçmaz Consulting hin und informiert Kaçmaz Consulting unverzüglich, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist.

Ein Unternehmer darf Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern, solange die vertraglichen Voraussetzungen vorliegen und kein berechtigter Widerruf erfolgt ist. Zur Sicherung tritt er die aus einer solchen Weiterveräußerung entstehenden Forderungen bereits jetzt in Höhe der gesicherten Kaufpreisforderung an Kaçmaz Consulting ab; Kaçmaz Consulting nimmt die Abtretung an. Der Unternehmer bleibt zur Einziehung ermächtigt, solange die Voraussetzungen dafür vorliegen. Ein Widerruf setzt einen sachlichen Sicherungsgrund, insbesondere erheblichen Zahlungsverzug, und die Beachtung gesetzlicher Grenzen voraus.

Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung richtet sich die Sicherung nach dem Gesetz und einer wirksamen Vereinbarung. Soweit Kaçmaz Consulting dadurch Miteigentum erwirbt, ist dessen Anteil auf das Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Bestandteile bezogen. Die gesetzlichen Voraussetzungen eines solchen Eigentumserwerbs bleiben maßgeblich.

Sicherheiten sind auf Verlangen im gesetzlich geschuldeten Umfang freizugeben, soweit ihr realisierbarer Wert die gesicherten Forderungen übersteigt. Bei einer Rücknahme von Vorbehaltsware sind die gesetzlichen Voraussetzungen zu beachten; ein Herausgabeverlangen allein aufgrund des Eigentumsvorbehalts setzt grundsätzlich einen Rücktritt vom Kaufvertrag voraus. Rechte aus anderen gesetzlichen Herausgabegründen bleiben unberührt.

§13 Haftung

Kaçmaz Consulting haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach Maßgabe einer übernommenen Garantie. Zwingende gesetzliche Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bleibt unberührt.

Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Kaçmaz Consulting für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Dies sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit keine zwingende Haftung eingreift.

Diese Regeln gelten auch für die persönliche Haftung gesetzlicher Vertreter, Beschäftigter und Erfüllungsgehilfen. Sie erfassen Schadensersatz im Zusammenhang mit Lieferung, Beratung, Entwicklung, Installation, Betrieb, Reparatur, Sicherheits- und Datenschutzleistungen sowie Datenverlust. Ein Haftungsausschluss allein wegen der Bezeichnung einer Tätigkeit als Beratung, Prüfung oder Datenrettung wird nicht vereinbart.

Die vereinbarten Leistungspflichten sowie gesetzliche Ansprüche auf Erfüllung, Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt oder Kündigung werden durch diese Schadensersatzregelungen nicht pauschal ausgeschlossen. Für einen Datenverlust gelten zusätzlich die abgestimmten Sicherungsverantwortlichkeiten aus § 3 und § 11; fehlende Sicherungen führen nicht unabhängig von Verantwortlichkeit und Verursachung zum Wegfall von Ansprüchen.

§14 Datenschutz und Vertraulichkeit

Beide Parteien behandeln nicht öffentliche Informationen, Daten und Zugangsmittel, die ihnen zur Durchführung des Auftrags anvertraut werden, vertraulich. Sie verwenden sie nur für den vereinbarten Zweck. Die Verpflichtung gilt auch nach Vertragsende, soweit die Informationen weiterhin vertraulich sind oder gesetzliche Pflichten bestehen.

Eine Offenlegung ist zulässig, soweit sie für die rechtmäßige Vertragsdurchführung erforderlich und gestattet ist oder eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Eingesetzte Beschäftigte und weitere Beteiligte werden nach Maßgabe der anwendbaren Vorgaben zur Vertraulichkeit verpflichtet. Besondere Geheimhaltungs- und Schutzanforderungen des Auftrags bleiben maßgeblich.

Personenbezogene Daten werden nach Maßgabe der DSGVO, des BDSG und sonstiger anwendbarer Vorschriften verarbeitet. Sie werden nicht verkauft, vermietet oder eingetauscht. Liegt eine Auftragsverarbeitung vor, wird die erforderliche Vereinbarung vor Aufnahme der betreffenden Verarbeitung geschlossen. Gesetzlich vorgeschriebene Anforderungen an weitere Auftragsverarbeiter und Datenübermittlungen bleiben unberührt.

Die Datenschutzerklärung auf kacmaz-consulting.de beschreibt die Verarbeitung im Zusammenhang mit dem Websiteauftritt. Erforderliche Informationen zur auftragsbezogenen Verarbeitung und gesonderte Datenschutzvereinbarungen ergänzen sie; die Websiteerklärung ersetzt diese nicht. Rückgabe, Löschung und gegebenenfalls weitere Aufbewahrung erfolgen nach Vertrag und Gesetz.

§15 Abtretung und Übertragung von Verträgen

Die Abtretung von Geldforderungen des Auftraggebers wird durch diese Bedingungen nicht ausgeschlossen. Für andere Ansprüche ist eine Zustimmung von Kaçmaz Consulting erforderlich, soweit ein solches Zustimmungserfordernis gesetzlich zulässig ist und kein berechtigtes Interesse des Auftraggebers entgegensteht. Gesetzlich geschützte Abtretungen bleiben unberührt.

Eine Übertragung des gesamten Vertrags auf einen anderen Vertragspartner erfolgt nicht allein aufgrund dieser Bedingungen. Erforderliche Zustimmungen und die gesetzlichen Regeln, insbesondere bei einer gesetzlichen Rechtsnachfolge, bleiben maßgeblich. Der Einsatz zulässiger Erfüllungsgehilfen nach den übrigen Vertragsbestimmungen ist hiervon zu unterscheiden.

§16 Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Leistungsort

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Verbrauchern mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Staat bleiben zwingende Schutzvorschriften dieses Staates nach Maßgabe der gesetzlichen Kollisionsregeln anwendbar.

Ein Gerichtsstand am Geschäftssitz von Kaçmaz Consulting wird nur vereinbart, soweit die Voraussetzungen einer Gerichtsstandsvereinbarung für beide Parteien vorliegen, insbesondere nach § 38 ZPO. Die bloße Unternehmereigenschaft des Auftraggebers genügt dafür nicht. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

Der Leistungs- beziehungsweise Erfüllungsort richtet sich nach dem vereinbarten Leistungsort und der Art der jeweiligen Lieferung oder Tätigkeit, andernfalls nach den gesetzlichen Vorschriften. Vereinbarte Vor-Ort-Leistungen, Lieferorte und Übergaben werden nicht durch einen pauschalen Erfüllungsort am Geschäftssitz ersetzt.

§17 Schlussbestimmungen

Sind einzelne Bestimmungen nicht wirksam einbezogen oder unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften bestehen. Soweit eine Bestimmung entfällt, treten die gesetzlichen Regelungen an ihre Stelle. Eine automatische Ersetzung durch eine wirtschaftlich möglichst ähnliche Bestimmung wird nicht vereinbart.

Die gesetzlichen Regeln über unzumutbare Vertragsfolgen und den Vorrang individueller Vereinbarungen bleiben unberührt.